Allgemeine Geschäftsbedingungen des Intracity Courier Genossenschaft
1. ALLGEMEINES
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber oder der Auftraggeberin (nachfolgend «Auftraggeberin») und der Auftragnehmerin Intracity Courier Genossenschaft (nachfolgend «ICC Bern»). Die AGB gelten für sämtliche von ICC Bern erbrachten Leistungen. Allfällige AGB der Auftraggeberin werden nicht Vertragsbestandteil.
2. LEISTUNGEN VON ICC BERN
Die Preise, für die von ICC Bern übernommen Transportaufträge, richten sich nach der jeweils geltenden Tarifliste mit den entsprechenden Zuschlägen. Diese sind auf der Website aufgeschaltet. Leistungen ausserhalb des Angebotes der Tarifliste werden gesondert vereinbart und verrechnet. Preisanpassungen sind vorbehalten. Zeiten können nicht garantiert werden, beispielweise durch Unwetter oder Überbelastungen (siehe Ziff. 8).
3. LIEFERBEDINGUNGEN
Die Auslieferung der Sendung wird aufgrund der Angaben der Auftraggeberin ausgeführt. Die Abhol- und Empfänger:innenangaben müssen von der Auftraggeberin genau, lückenlos und richtig angegeben werden. Die Auftraggeberin ist verpflichtet, das Transportgut mit einer geeigneten Innen- und Aussenverpackung zu schützen. Aufdrucke wie «oben/unten» oder «zerbrechlich» können von ICC Bern nicht berücksichtigt werden und entbinden die Auftraggeberin nicht von der Verwendung einer geeigneten Innen- und Aussenverpackung. ICC Bern transportiert Sendungen bis zu 80 kg. Aufträge, welche die Transportmöglichkeiten überschreiten, können abgelehnt werden. Die Sendung gilt als zugestellt, wenn ICC Bern diese dem Empfänger oder der Empfängerin oder einer empfangsberechtigten Person persönlich übergeben hat. Mit der Annahme bestätigt der Empfänger oder die Empfängerin, die Sendung in unbeschädigtem Zustand entgegengenommen zu haben. Eine Zustellung gegen Unterschrift und / oder eine POD (Proof of Delivery) muss von der Auftraggeberin explizit gewünscht werden und kann von ICC Bern zusätzlich verrechnet werden. Wenn die Auftraggeberin die Deponierung der Sendung erlaubt, gilt diese als zugestellt, wenn sie am vereinbarten Ort deponiert worden ist. Wenn der Empfänger oder Empfängerin die Annahme einer Sendung verweigert oder diese aus anderen Gründen nicht zugestellt werden kann, wird sie nach Absprache und auf Kosten der Auftraggeberin zu einem anderen Zeitpunkt zugestellt oder an den Absender oder die Absenderin zurückgesandt. Je nach Produkt der Tarifliste behält sich der ICC Bern vor, annullierte Aufträge vor der Abholung zum halben oder ganzen Tarif und nach der erfolglosen Abholung zum ganzen Tarif zu verrechnen.
4. MITWIRKUNGSPFLICHT DER AUFTRAGGEBERIN
Die Auftraggeberin haftet dafür, dass ICC Bern alle für die Ausführung ihrer Tätigkeit notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden, dies gilt insbesondere für:
Informationen, Vorgänge und Umstände zu speziellen Sendungen resp. Aufträge (z.B. Pathologische Proben, Unikate, Visa-Aufträge u.a.) Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.
Insbesondere teilt die Auftraggeberin ICC Bern besondere Empfindlichkeiten hinsichtlich Temperatur, Erschütterung und Zeitsensitivität der Sendungen mit bzw. die damit verbundenen besonderen Anforderungen an deren Handhabung. Nicht von ICC Bern verschuldete Mehrkosten durch Abklärungen u.a., können der Auftraggeberin nach Aufwand verrechnet werden.
5. VON DER BEFÖRDERUNG AUSGESCHLOSSENE GÜTER
Folgende Güter werden von der Beförderung grundsätzlich ausgeschlossen:
Gefahrgut über der gesetzlichen Freigrenze (LQ);
Waren, deren Transport gesetzlich verboten ist oder Personen verletzen oder Sachschäden verursachen können (z.B. gebrauchte Injektionsnadeln oder Spritzen);
Feuerwaffen, Munition, Sprengstoffe oder militärisches Gerät und deren Bestandteile;
lebende Tiere;
Pornographische oder andere Erzeugnisse rechtswidrigen Inhaltes.
ICC Bern behält sich die begründungslose Ablehnung eines Auftrages ausdrücklich vor.
6. REKLAMATIONSFRISTEN
Jegliche Beanstandungen, Haftungs- und Garantieansprüche werden nur unverzüglich nach Erledigung des Auftrages akzeptiert. Bei äusserlich nicht erkennbaren Schäden und bei allen anderen Reklamationen muss die Mängelrüge innert acht Tagen nach Ablieferung der Ware ICC Bern schriftlich angezeigt werden.
Die Verwirkung aller Haftungsansprüche und die Verjährung von Ersatzklagen richtet sich nach Art. 452 und 454 OR.
7. HAFTUNGSZEITRAUM
ICC Bern haftet für Schäden, die in der Zeit zwischen Übernahme des Transportgutes bis zur Ablieferung verursacht werden.
8. HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE
Ausdrücklich von der Haftung ausgeschlossen, sind nebst den gesetzlich geregelten Fällen:
Schäden infolge mangelhafter oder ungeeigneter Verpackung und wenn sich durch die Form, Beschaffenheit oder Grösse des Transportgutes die betriebsüblichen Velokurier-Transportbehältnisse nicht mehr einwandfrei verschliessen lassen oder deren Ladevolumen überschritten wird; Schäden durch höhere Gewalt oder besonderen Umständen (bspw. besondere Wetter- oder Witterungsumstände wie Hochwasser etc., Ereignisse im Bahnverkehr, staatliche Sonderverbote, Personenunfälle); Beschädigungen oder Mankos an Gütern, die in verschlossenen Behältnissen transportiert werden und deren einwandfreier Zustand und Vollzähligkeit bei der Übernahme nicht kontrolliert werden konnte; Beschädigungen an Transportgütern, deren besonders hohe Schadensanfälligkeit nicht deklariert wurde; Schäden durch Einwirkung von Vibrationen, Frost, Hitze, Temperaturschwankungen; Elektrische und magnetische Schäden an Datenträgern jeglicher Art; Der Transport von folgenden Gegenständen: Bargeld, Edelmetalle, Edelsteine, Schecks, Kredit- und Guthabenkarten jeglicher Art; Depotsendungen (Sendungen, welche auf Wunsch des Kunden oder Empfängers zur Abholung aufgegeben oder ohne Empfangsbestätigung hinterlegt werden, siehe Ziff. 3)
9. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN
Die Haftung von ICC Bern ist auf unmittelbare Schäden aus Verlust und Beschädigung einer Sendung begrenzt. Alle anderen Schäden und Verluste (insbesondere entgangener Gewinn, Zinsverluste, entgangene Geschäftsabschlüsse) sind unabhängig davon, ob es sich um mittelbare, höchst persönliche oder immaterielle Schäden und Verluste handelt, von der Haftung ausgeschlossen. Gemäss Art. 442 und 447 OR übernimmt ICC Bern die Haftung gegenüber der Auftraggeberin für Schäden auf Materialersatz bis zu einer Höchstsumme von Fr. 2000.-. Alle zusätzlichen Kosten und Leistungen im Zusammenhang mit erteilten Transportaufträgen werden nach Aufwand und Auslagen der Auftraggeberin verrechnet. Für alle weiteren Ersatzansprüche und darüber hinausgehende Forderungen in Zusammenhang mit dem Transportauftrag lehnt ICC Bern jegliche Haftung ab.
10. ÜBERSCHREITUNG DER LIEFERFRIST
ICC Bern verpflichtet sich, Transportaufträge schnellstmöglich innerhalb der vereinbarten Zeit auszuführen. ICC Bern haftet jedoch für keinerlei Verluste oder Schäden, die durch Verspätungen verursacht werden.
Schäden aus Verspätungen bei der Ablieferung sind von ICC Bern nur zu vergüten, wenn eine Haftung dafür ausdrücklich durch die Auftraggeberin bei der Auftragsannahme unter Angabe eines Termins deklariert und von ICC Bern dokumentiert wurde. Dabei haftet ICC Bern, soweit ein Verspätungsschaden nachgewiesen ist, nur bis zur Höhe des für den entsprechenden Transport vereinbarten Frachtpreises.Bei höherer Gewalt oder besonderen Umständen (siehe Ziff. 8) haben beide Vertragsparteien die für sie schädlichen Folgen der Störung oder Verzögerung der Leistung selbst zu tragen. ICC Bern benachrichtigt die Auftraggeberin unverzüglich über Störungen oder Verzögerungen der Leistung. ICC Bern ist jedoch stets nach Kräften bemüht, eine Alternativlösung mit allenfalls anderen Konditionen anzubieten, über welche die Auftraggeberin entscheiden kann.
11. VERRECHNUNGSVERBOT
Eine Verrechnung eines allfälligen Schadens mit dem Auftragsentgelt ist ausgeschlossen.
12. ZAHLUNGSMODALITÄTEN
Bei Aufträgen auf Rechnung erfolgt die Rechnungsstellung periodisch, in der Regel monatlich auf Anfang Monat. Der Rechnungsbetrag ist innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Bei Rechnungen unter Fr. 50.- wird ein Kleinmengenzuschlag von Fr. 5.- erhoben. Ist oder war die Auftraggeberin mit der Bezahlung in Verzug, behält sich ICC Bern vor, Aufträge ausschliesslich gegen Barzahlung durchzuführen. Ist die Auftraggeberin mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, kostet die 2. Mahnung und jede weitere Mahnung Fr. 20.-. Auf Spesen, welche von ICC Bern in Rechnung gestellt werden, erhebt ICC Bern jeweils eine Gebühr von 10 % auf den Totalbetrag.
13. ÄNDERUNG BEI PREISEN
Erhöht ICC Bern die Preise, wird dies rechtzeitig im Voraus kommuniziert. Die Auftraggeberin kann eine betroffene Dienstleistung bis zum Inkrafttreten der Änderung auf diesen Zeitpunkt hin ohne finanzielle Folgen vorzeitig kündigen. Unterlässt sie dies, akzeptiert sie die Änderungen.Preisanpassungen infolge Änderung der Abgabesätze (bspw. Erhöhung der Mehrwertsteuer) sowie Preiserhöhungen von Drittanbietern (insbesondere bei Mehrwertdiensten) gelten nicht als Preiserhöhungen und berechtigen nicht zur Kündigung. ICC Bern ist berechtigt, die Preise an die Teuerung anzupassen, ohne dass dabei dem Kunden ein ausserordentliches bzw. vorzeitiges Kündigungsrecht zusteht. Die Berechnung der Teuerung richtet sich nach dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) des Bundesamtes für Statistik (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Als Anfangsindex gilt der Stand des LIK am 1. Juni 2023. Bei einer Preisanpassung beträgt der neue Preis maximal: bisheriger Preis x Aktueller Index-Wert / Anfangsindex. Über teuerungsbedingte Preisanpassungen informiert ICC Bern jeweils im Voraus.
14. DATENSCHUTZ
Für den Umgang mit Daten gilt die Datenschutzerklärung der ICC Bern Genossenschaft. Diese ist unter: www.intracitycourier.ch/datenschutz.
15. SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so werden die übrigen Bestimmungen der AGB nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist dann von den Vertragsparteien durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
16. ÄNDERUNG DER AGBs
ICC Bern behält sich vor, die AGBs jederzeit zu ändern. Eine allfällige Änderung wird der Auftraggeberin zeitnah mitgeteilt. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB werden zum Vertragsbestandteil, wenn die Auftraggeberin nicht innert 30 Tagen seit Kenntnisnahme den geänderten oder neuen Bestimmungen widerspricht.
17. GERICHTSSTAND
Gerichtsstand ist Bern. Es ist schweizerisches Recht anwendbar.
DIE AUFTRAGGEBERIN ANERKENNT DIE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN. DIESE SIND FÜR JEDEN AUFTRAG VERBINDLICH.
Bern, 09.01.2024